b) Die von der Gemeinde angesetzte Wiederherstellungsfrist erscheint verhältnismässig und wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat im Gegenteil den Rückbau der Überdachung und der Gittergeflechte der Voliere sowie die Umplatzierung der Vögel bis Ende 2018 zugesichert. Weil aber auch noch die Bodenplatten zu entfernen sind und die angesetzte Frist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen ist, muss eine neue Frist angesetzt werden. Die Gemeinde hält dazu zu Recht fest, der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann seien bereits grosszügig bemessene Fristen angesetzt worden. Deshalb, und weil die Entfernung