a) Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin zur Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahmen eine Frist bis 27. Dezember 2018 angesetzt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde den Abbau der Volieren (exklusive Bodenplatten) und die Umplatzierung der Vögel bis Ende 2018 zugesichert. Sie hält aber fest, die Entsorgung des Materials sei aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung ihres Ehemannes und angesichts der Wintermonate innert der angesetzten Frist nicht möglich. Sie beantragt daher eine Erstreckung der Frist für den Abschluss der 11 VGE 2014/322 vom 3.5.16, E. 3.5, mit Hinweis auf die Materialien.