Ein weiterer grosser Sitzplatz scheint für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht erforderlich. Auch ein Schwimmbad bzw. ein Sprudelbad wird für die Wohnnutzung im üblichen zeitgemässen Rahmen des Wohnens nicht benötigt, sondern ist eine luxuriöse Ausstattung. Aufgrund einer summarischen Beurteilung scheint die von der Beschwerdeführerin geplante Nutzung der Bodenplatten nicht bewilligungsfähig. Die angeordnete Entfernung der Platten ist daher nicht unverhältnismässig. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Wiederherstellungsanordnung sei anzupassen und es sei auf die Entfernung der Bodenplatten zu verzichten, ist abzuweisen. 4. Frist