e) Sowohl ein mit Bodenplatten befestigter Sitzplatz als auch ein Schwimmbecken im Garten der Liegenschaft der Beschwerdeführerin würden zu einer Veränderung des äusseren Erscheinungsbildes der Liegenschaft führen. Sie müssten daher, um bewilligt werden zu können, für eine zeitgemässe Wohnnutzung notwendig sein. Dies dürfte kaum der Fall sein. Gemäss Fotos in den Vorakten13 sind auf dem Grundstück bereits ein Wintergarten und in der Nähe der Voliere ein Sitzplatz vorhanden. Ein weiterer grosser Sitzplatz scheint für eine zeitgemässe Wohnnutzung nicht erforderlich.