Da auf der Parzelle der Beschwerdeführerin kein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird und ein Sitzplatz sowie ein Sprudelbad weder für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung noch den produzierenden Gartenbau oder für eine innere Aufstockung notwendig sind, sind sie in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (Art. 16 RPG). Die Bodenplatten könnten daher nur rechtmässig als Sitzplatz bzw. für ein Sprudelbad genutzt werden, wenn dafür eine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG erteilt werden könnte. In Frage käme dabei höchstens eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG.