Die von der Voliere bisher belegte Fläche ist gross; sie beträgt fast 50 m2. Eine befestigte Bodenfläche in dieser Grösse und deren Nutzung als Sitzplatz sowie das Aufstellen eines Badebeckens sind räumlich deutlich wahrnehmbar und in der Landwirtschaftszone geeignet, die Zonenvorschriften zu tangieren. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Nutzung der Bodenplatten ist daher als baubewilligungspflichtig zu qualifizieren und wäre nur mit einer Baubewilligung zulässig. Die abschliessende Beurteilung, ob dafür eine Baubewilligung erteilt werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.