BewD bestätigt diesen wichtigen Grundsatz, indem er darauf hinweist, dass ein Vorhaben baubewilligungspflichtig ist, wenn die Nutzungsordnung tangiert werden könnte.8 Da ausserhalb der Bauzone ein sehr grosses Interesse der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle von baulichen Massnahmen besteht, ist auch bei geringfügigen Vorhaben meist eine mögliche Beeinflussung der Nutzungsordnung und damit der Baubewilligungspflicht zu bejahen.