16 f. RPG) und zur Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24 ff. RPG sowie durch die höchstrichterliche Praxis eine enge Grenze zwischen Baubewilligungsfreiheit und Baubewilligungspflicht. Deshalb gelten die baubewilligungsfreien Tatbestände in den Artikeln 6 und 6a BewD ausserhalb der Bauzone nur unter Vorbehalt dieser engen bundesrechtlichen Vorgaben. Art. 7 BewD bestätigt diesen wichtigen Grundsatz, indem er darauf hinweist, dass ein Vorhaben baubewilligungspflichtig ist, wenn die Nutzungsordnung tangiert werden könnte.8