c) Kleine Nebenanlagen wie beispielsweise auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze und unbeheizte Schwimmbecken bis zu 15 Quadratmeter Fläche sowie beheizte Schwimmbecken bis zu acht Kubikmeter Inhalt bedürfen grundsätzlich keiner Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD7). Soll allerdings eine solche Anlage ausserhalb der Bauzone erstellt werden und ist sie geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, ist sie baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD). Ausserhalb der Bauzone zieht das Bundesrecht durch die detaillierten Regelungen zur Zonenkonformität (Art. 16 f. RPG) und zur Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24 ff.