materiellen Rechtswidrigkeit der Voliere verzichtet werden. Weil aber die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Entfernung der Bodenplatten sei unnötig, da sie einer anderen Nutzung dienen könnten, ist zu prüfen, ob der angeordnete Rückbau der Platten allenfalls unverhältnismässig ist. Dies wäre dann der Fall, wenn die von der Beschwerdeführerin gewünschte Nutzung als Sitzplatz und als Unterlage für ein Sprudelbad bewilligungsfähig oder sogar bewilligungsfrei zulässig wäre.