c) Der von der Beschwerdeführerin erwähnte geplante Neubau einer Nebenbaute an einem anderen Standort ist dagegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Bewilligungsfähigkeit einer solchen Baute müsste in einem neuen Baubewilligungsverfahren von der Gemeinde bzw. dem AGR beurteilt werden. Die 4 BGE 133 II 181 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 RA Nr. 120/2018/67 5