Die von der Gemeinde angeordnete Beseitigung der Vogelvolieren ist somit grundsätzlich nicht mehr umstritten. Strittig und damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind einzig noch die Entfernung der Bodenplatten der Voliere und die anschliessende Begrünung dieses Bereichs sowie die Frist für den Abschluss der Wiederherstellungsarbeiten.