Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde fest, sie werde die angeordneten Massnahmen grundsätzlich umsetzen. Die Gittergeflechte und die Überdachung der Vogelvolieren sowie die Nebenbaute würden bis Ende 2018 abgebaut. Allerdings sei die Entsorgung des Materials innert der angesetzten Frist nicht möglich. Sie bitte daher um eine Fristerstreckung für den Abschluss der Wiederherstellungsarbeiten bis Ende April 2019. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin darum, bei den Vogelvolieren nur die Gittergeflechte und die Überdachung demontieren zu müssen.