b) Mit der angefochtenen Verfügung hat die Gemeinde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis am 27. Dezember 2018 die Vogelvolieren – konkret die Gittergeflechte, die Überdachung und die Bodenplatten – sowie einen Teil der Nebenbaute zu beseitigen und anschliessend die nicht mehr mit Bauten belegte Grundstücksfläche der Umgebung entsprechend mit Rasenfläche und Sträuchern zu gestalten.