Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 120/2018/67 4 a) Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und die Parteianträge bestimmt. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens einschränken, aber nicht erweitern.4