Die Gemeinde teilte in ihrer Stellungnahme mit, sie halte an der Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes inklusive Umplatzierung der Tiere fest, gewähre aber der Beschwerdeführerin die beantragte Fristerstreckung zur Entsorgung des rückgebauten Materials bis zum 30. April 2019. Weiter wies sie darauf hin, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 23. Oktober und 5. November 2018 Vorschläge für eine kleinere Nebenbaute eingereicht habe. Sie sei aber auf diese Voranfrage nicht eingetreten. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen