4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt, den Antrag betreffend Bodenplatten abzuweisen und verzichtete auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Fristerstreckung. Die Gemeinde teilte in ihrer Stellungnahme mit, sie halte an der Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes inklusive Umplatzierung der Tiere fest, gewähre aber der Beschwerdeführerin die beantragte Fristerstreckung zur Entsorgung des rückgebauten Materials bis zum 30. April