3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie erklärt darin, sie werde die angeordneten Massnahmen im Grundsatz erfüllen, beantragt aber, es sei auf die Anordnung der Entfernung der Bodenplatten der Volieren zu verzichten und es sei eine Fristerstreckung für den Abschluss der Wiederherstellungsarbeiten bis Ende April 2019 zu gewähren. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 120/2018/67 3