2. Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, die Wiederherstellungsverfügung sei fälschlicherweise nur ihrem Ehemann und nicht auch ihr als Eigentümerin des Grundstücks eröffnet worden, und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Anwalt, ersuchte um eine Fristerstreckung und hielt fest, sie prüfe, allenfalls ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die Gemeinde gewährte eine Fristverlängerung und hielt gleichzeitig fest, die Bewilligungsfähigkeit sei bereits abgeklärt und vom AGR verneint worden. Vorbehalten bleibe die allfällige Bewilligungsfähigkeit einer kleineren Voliere.