Nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im November 2016 eine Stellungnahme eingereicht hatten, nahm der Bauverwalter der Gemeinde im Januar 2017 zusammen mit einem Vertreter des AGR eine Besichtigung der Voliere vor. Das AGR hielt anschliessend in einer Stellungnahme fest, die Bauten seien nicht zonenkonform und eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 ff. RA Nr. 120/2018/67 2