1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der sich in der Landwirtschaftszone befindenden Liegenschaft Brienz Grundbuchblatt Nr. C.________. Im September 2016 stellte die Bauverwaltung der Gemeinde Brienz fest, dass auf diesem Grundstück ohne Bewilligung eine rund 50 m2 grosse Vogelvoliere erstellt worden war, bestehend aus einem Innengehege in einem knapp 14 m2 grossen Nebengebäude sowie aus zwei Aussenvolieren mit einer Gesamtfläche von rund 35 m2. Nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im November 2016 eine Stellungnahme eingereicht hatten, nahm der Bauverwalter der Gemeinde im Januar 2017 zusammen mit einem Vertreter des AGR eine Besichtigung der Voliere vor.