Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung ein nachträgliches Baugesuch für diese unbewilligten Arbeiten einzureichen. Auf eine Aufhebung der Baueinstellung kann die Gemeinde dann verzichten, da die Baueinstellung als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 28 Abs. 2 VRPG15 mit dem rechtskräftigen Abschluss in der Hauptsache (hier mit der rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung) dahinfällt. 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16).