Sie wird in dieser Verfügung sodann die Ersatzvornahme androhen müssen, auch wenn dies – wie vom Beschwerdegegner richtig ausgeführt – nicht zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verfügung ist und diese Anordnung auch noch mit einer separaten Ersatzvornahmeverfügung erfolgen kann.14 Schliesslich gebietet Art. 46 Abs. 2 BauG, dass die Gemeinde dem Beschwerdegegner in dieser Verfügung Gelegenheit gibt, innert 30 14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 13. RA Nr. 120/2018/66 13