Darin hat sie den Rückbau der Stützmauern in den Zustand gemäss den bewilligten Plänen vom 9. Oktober 2017 innert angemessener Frist zu verlangen, allenfalls – soweit sich der notwendige Rückbau nicht klar aus diesen Plänen ergibt – unter genauer Bezeichnung der vorzunehmenden Rückbaumassnahmen bei den bereits realisierten Stützmauern rechts und links der Garage. Sie wird in dieser Verfügung sodann die Ersatzvornahme androhen müssen, auch wenn dies – wie vom Beschwerdegegner richtig ausgeführt – nicht zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verfügung ist und diese Anordnung auch noch mit einer separaten Ersatzvornahmeverfügung erfolgen kann.14