46 Abs. 2 BauG zu erlassen. Darin hat sie den Rückbau der Stützmauern in den Zustand gemäss den bewilligten Plänen vom 9. Oktober 2017 innert angemessener Frist zu verlangen, allenfalls – soweit sich der notwendige Rückbau nicht klar aus diesen Plänen ergibt – unter genauer Bezeichnung der vorzunehmenden Rückbaumassnahmen bei den bereits realisierten Stützmauern rechts und links der Garage.