i) Die Gemeinde wird das mit der Baueinstellungsverfügung eingeleitete Baupolizeiverfahren weiterzuführen haben. Aufgrund der Differenzen zwischen dem bewilligten Zustand und dem vom Beschwerdegegner eingereichten Rückbauplan ist die Gemeinde gehalten, eine unmissverständliche Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 Abs. 2 BauG zu erlassen.