Die Verfügung vom 18. September 2018, mit welcher die Baueinstellung hinsichtlich der Stützmauern aufgehoben wurde, ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Baueinstellungsverfügung vom 12. Juli 2018 hat entsprechend weiter Gültigkeit. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die angefochtene Verfügung vom 18. September 2018 nichtig ist und ob die Gemeinde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. Auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin muss nicht näher eingegangen werden.