h) Damit steht fest, dass die Gemeinde im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung aufgrund des von den bewilligten Plänen abweichenden Rückbauplans nicht vom vollständigen Rückbau in den bewilligten Zustand ausgehen durfte. Vielmehr muss aufgrund dieses Rückbauplans angenommen werden, dass die Stützmauern nach dem Rückbau nicht den bewilligten Plänen entsprechen. Die Gemeinde hätte daher gestützt auf diesen Rückbauplan nicht die Aufhebung der Baueinstellung verfügen dürfen. Vielmehr muss die Baueinstellung bei dieser Konstellation aufrecht erhalten bleiben.