46 Abs. 2 BauG nicht die Wiederherstellung in den rechtmässigen Zustand entsprechend den bewilligten Plänen angeordnet. Vielmehr hat sie damit den Rückbau in den Zustand gemäss einem vom bewilligten Zustand abweichenden Rückbauplan verlangt, mit welchem sowohl bezüglich der rechten 13 Vgl. die zahlreichen Fotos in den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2018 und 9. November 2018. RA Nr. 120/2018/66 12 zurückversetzten Mauer als auch bezüglich der linken Mauer nicht die vollständige Wiederherstellung garantiert ist.