g) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 (Rz. 74 ff.) stellt die angefochtene Verfügung keine Wiederherstellungsverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG dar. Abgesehen von den diversen Formmängeln und der fehlenden Bezeichnung als Wiederherstellungsverfügung (die Verfügung trägt den Titel "Aufhebung Baustopp") hat die Gemeinde mit dieser Verfügung entgegen der Vorgabe von Art. 46 Abs. 2 BauG nicht die Wiederherstellung in den rechtmässigen Zustand entsprechend den bewilligten Plänen angeordnet.