Jedenfalls scheint die Gemeinde diesbezüglich – trotz der Differenz zwischen den bewilligten Plänen und dem Rückbauplan – nach Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der Baueinstellung durch den Beschwerdegegner keine näheren Abklärungen getroffen zu haben. In der Vernehmlassung vom 5. November 2018 hält sie hierzu lediglich fest, die linke Mauer solle ebenfalls wie bewilligt erstellt werden. Für den Fall, dass der Beschwerdegegner dieser Mauer tatsächlich entsprechend dem Rückbauplan erstellt hat, hätte sie auch diesbezüglich eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen müssen.