So weist diese Mauer im Grundrissplan des Rückbauplans eine andere Linienführung auf als im bewilligten Grundrissplan, indem sie näher der Parzellengrenze entlang führt. Sie ist zudem ebenfalls breiter eingezeichnet als in den bewilligten Plänen. Es muss daher vermutet (und kann aufgrund der Fotos in den Akten nicht ausgeschlossen) werden, dass der Beschwerdegegner diese Mauer so erbaut hat, wie sie im Rückbauplan vorgesehen ist, was eine Abweichung zu den bewilligten Plänen darstellt.