Die Gemeinde – welche die Baueinstellung mit der Annahme aufhob, der vollständige Rückbau in den bewilligten Zustand sei mit dem Rückbauplan gewährleistet (vgl. E. 3c) – schien also davon auszugehen, dass diese bereits weitgehend realisierte Mauer13 den bewilligten Plänen entspricht. Ob dem so ist, erscheint zumindest zweifelhaft, zumal auch bezüglich dieser Mauer zwischen dem vom Beschwerdegegner eingereichten Rückbauplan und den bewilligten Plänen verschiedene Abweichungen bestehen. So weist diese Mauer im Grundrissplan des Rückbauplans eine andere Linienführung auf als im bewilligten Grundrissplan, indem sie näher der Parzellengrenze entlang führt.