Baueinstellungsverfügung vom 12. Juli 2018 fest, der Baustopp sei zur Verhinderung einer Verstärkung der möglicherweise unrechtmässigen Stützmauern durch Weiterarbeiten an dieser linken Stützmauer erlassen worden. Ihm Rückbauplan des Beschwerdegegners ist bezüglich dieser Mauer kein Rückbau vorgesehen (keine gelb eingetragenen Elemente). Die Gemeinde – welche die Baueinstellung mit der Annahme aufhob, der vollständige Rückbau in den bewilligten Zustand sei mit dem Rückbauplan gewährleistet (vgl. E. 3c) – schien also davon auszugehen, dass diese bereits weitgehend realisierte Mauer13 den bewilligten Plänen entspricht.