Der Beschwerdegegner entgegnet (Beschwerdeantwort vom 26. November 2018, Rz. 32), auf dem Schnitt BB dieses Rückbauplans sei erkennbar, dass die hintere Mauer auf das Niveau der vorderen Mauer gekürzt werde und damit vollständig unterirdisch verlaufe. Selbst wenn aber die hintere Mauer gemäss diesem Schnittplan auf das Niveau der vorderen Mauer gekürzt wird, so lässt sich aus diesem Plan nicht zwingend schliessen, dass die hintere Mauer unterirdisch verläuft. Stellt man – wie erwähnt – auf den Plan der Westfassade und den Grundrissplan dieses Rückbauplans ab, so ist vielmehr von einer überirdischen Linienführung dieser Mauer auszugehen.