Die Einschätzung der Gemeinde, wonach diese hinterliegende Stützmauer daher gemäss Baubewilligung ganz im Erdboden verschwinden soll, wird damit durch die bewilligten Pläne bestätigt. Der Rückbauplan aber muss dahingehend interpretiert werden, dass diese hintere Stützmauer – entgegen den bewilligten Plänen – auch nach der Kürzung noch oberirdisch in Erscheinung treten wird. So ist im Plan der Westfassade dieses Rückbauplans auch noch der untere Teil dieser Mauer erkennbar, im Grundrissplan ist diese Mauer im Kurvenbereich zudem schwarz eingefärbt. Der Beschwerdegegner entgegnet (Beschwerdeantwort vom 26. November 2018, Rz.