Sie gibt damit zu bekennen, dass aus ihrer Sicht mit diesem Rückbauplan ein vollständiger Rückbau in den bewilligten Zustand sichergestellt wird. Die von der Gemeinde gewählte Formulierung der angefochtenen Verfügung muss mit anderen Worten so verstanden werden, dass für den Rückbau einzig dieser Rückbauplan massgebend ist und dass mit diesem Plan nach Ansicht der Gemeinde die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfolgen wird (was auch der Ansicht des Beschwerdegegners entspricht). Daran ändern entgegen der Meinung des Beschwerdegegners (Beschwerdeantwort vom 26. November 2018, Rz.