e) Grundsätzlich ist hier zu beachten, dass es für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Stützmauern eigentlich gar keinen Rückbauplan des Beschwerdegegners gebraucht hätte. Massgebend für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sind nämlich einzig und allein die rechtskräftig bewilligten Pläne vom 9. Oktober 2017. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Gemeinde nun aber diesem Rückbauplan eine Verbindlichkeit für die Wiederherstellung zuerkannt. So verlangt sie nach dem klaren Wortlaut dieser Verfügung einerseits den Rückbau gemäss diesem Plan.