Da die Baupolizeibehörde bei illegaler Bautätigkeit verpflichtet ist, die Baueinstellung zu verfügen, ist auch die Aufhebung dieser Baueinstellung nur dann zulässig, wenn die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sichergestellt ist. Droht 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 6. RA Nr. 120/2018/66 9