d) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner die Baubewilligung vom 9. Oktober 2017 im Bereich der Stützmauern überschritten hat. Die Gemeinde erliess daher hinsichtlich dieser Mauern mit Verfügung vom 12. Juli 2018 zu Recht die Einstellung der Bauarbeiten. Da sich der Beschwerdegegner im Bezug auf den Rückbau kooperationsbereit zeigte, verzichtete die Gemeinde auf das in Art. 46 Abs. 2 BauG nach Ergehen einer Baueinstellung vorgesehene Vorgehen (Erlass einer Wiederherstellungsverfügung). Vielmehr hob sie die Baueinstellung mit der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2018 gestützt auf den vom Beschwerdegegner eingereichten Rückbauplan wieder auf.