b) Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Gemeinde nach Erlass der Baueinstellungsverfügung nicht nach Art. 46 Abs. 2 BauG vorgegangen ist und keine Wiederherstellungsverfügung erlassen hat. Die Gemeinde hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Baueinstellung nicht schon bei blosser Ankündigung der Wiederherstellung durch den Beschwerdegegner aufheben dürfen. Sie rügt sodann, die Wiederherstellung in den Zustand gemäss den bewilligten Plänen vom 9. Oktober 2017 sei