Da die Baueinstellungsverfügung vom 12. Juli 2018 sämtliche Stützmauern im Bereich der Garage umfasst, bezieht sich auch die hier angefochtene Aufhebung der Baueinstellung auf sämtliche Stützmauern in diesem Bereich, zumal auch im Wortlaut dieser Verfügung von "Stützmauern" die Rede ist. Damit bildet entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners auch die linke Stützmauer Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. Aufhebung der Baueinstellung