b) Ziffer 1 der Baueinstellungsverfügung der Gemeinde vom 12. Juli 2018 hat folgenden Wortlaut: "Die Bauarbeiten an den Stützmauern im Bereich der Einstellhallen- Einfahrt nordwestseitig der Parzelle GBB F.________, G.________strasse, sind unverzüglich einzustellen." In der Begründung ist sodann von "Stützmauern im Einfahrtsbereich" die Rede, zudem wird darin festgehalten, der Baustopp sei "zur Überprüfung, ob die bereits realisierte rechte innere Stützmauer den bewilligten Plänen entspricht und zur Verhinderung einer Verstärkung der möglicherweise unrechtmässigen Stützmauern durch Weiterarbeiten an der linken oder äusseren rechten Stützmauer" veranlasst worden.