b) Angefochten ist vorliegend einzig die Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2018, mit welcher die am 12. Juli 2018 verfügte Baueinstellung hinsichtlich der Stützmauern im Bereich der Einstellhallen-Einfahrt wieder aufgehoben wurde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher nur die Frage zu beurteilen, ob diese Aufhebung der Baueinstellung zu Recht erfolgt ist oder nicht.