Dies wird von der Gemeinde und dem Beschwerdegegner bestritten. Die Frage, ob vorliegend (teilweise) auf die Anordnung einer Wiederstellung verzichtet wurde, stellt damit eine materielle Rechtsfrage dar. Als Anzeigerin und unmittelbare Nachbarin hat die Beschwerdeführerin ein besonderes Interesse an der Klärung der Frage, ob eine vollständige Wiederherstellung der Stützmauern in den ursprünglich bewilligten Zustand erfolgt. Das formelle Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand