Nach Ansicht des Beschwerdegegners ist für die Bejahung der Beschwerdebefugnis zusätzlich verlangt, dass die Baupolizeibehörde zu Unrecht auf die Anordnung einer Wiederherstellung verzichtet hat. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So muss es für die Beschwerdebefugnis bereits genügen, wenn diese Frage – wie vorliegend – umstritten ist. So macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde u.a. geltend, dass mit dem vom Beschwerdegegner eingereichten Rückbauplan6 der vollständige Rückbau der Stützmauern in den Zustand gemäss den baubewilligten Plänen7 nicht sichergestellt sei. Dies wird von der Gemeinde und dem Beschwerdegegner bestritten.