Die Legitimation sei nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Anzeigerin sei und falls die Baupolizeibehörde zu Unrecht auf die Anordnung der Wiederherstellung verzichtet hätte. Die Legitimation der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben, da mit der angefochtenen Verfügung ihrer Anzeige vollumfänglich Rechnung getragen und der vollständige Rückbau innert einer Frist von vier Wochen angeordnet worden sei.