b) Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin fehle es an einem genügenden Rechtsschutzinteresse zur Beschwerdeführung. Die Legitimation sei nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Anzeigerin sei und falls die Baupolizeibehörde zu Unrecht auf die Anordnung der Wiederherstellung verzichtet hätte.