II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist die per E-Mail vom 18. September 2018 ergangene Aufhebung einer Baueinstellung. Dieses Schreiben hat Verfügungscharakter, da es sich um eine behördliche Anordnung im Einzelfall handelt, die sich auf öffentliches Recht stützt und eine Änderung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand hat.2 Die von der Gemeinde in der Vernehmlassung vom 5. November 2018 aufgeworfene Frage der Notwendigkeit dieser Anordnung ändert nichts am Verfügungscharakter des erwähnten Schreibens.