Die Gemeinde beantragt in der Vernehmlassung vom 5. November 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 stellt der Beschwerdegegner den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 120/2018/66 4